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Strafgesetzbuch
Die gesetzlichen Grundlagen
Die Antirassismus-Strafnorm wurde in der Volksabstimmung vom 25. September 1994 mit 54,7% angenommen. Trotz einzelner Versuche, die Strafnorm abzuschaffen oder deren Geltungsbereich einzuschränken, hat sie sich sowohl in der Praxis der Justizbehörden als auch in der Meinung eines Grossteils der schweizerischen Bevölkerung fest etabliert. Eine repräsentative Umfrage des GfS-Instituts im Januar 2000 ergab, dass 69% der Befragten in der deutschen und der französischen Schweiz für und nur 15% gegen die Strafnorm sind.

Seit dem 1. Januar 1995 verbietet Art. 261bis StGB die Diskriminierung und den Angriff auf die Menschenwürde von Personen oder Gruppen aufgrund ihrer Rasse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe. Auch die Behinderung der beruflichen Tätigkeit und die Verweigerung einer öffentlich angebotenen Leistung ist verboten. Der Artikel setzt insbesondere auch die Leugnung von Völkermord unter Strafe.

Für die Durchsetzung der Antirassismus-Strafnorm sind die Justizbehörden zuständig. Beim Strafrechtsartikel handelt es sich um ein Offizialdelikt, das heisst, jede Person kann einen Vorfall, den sie als Verstoss gegen die Bestimmung empfindet, bei der nächsten Polizeistelle bzw. bei einem Untersuchungsrichter melden. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt zu prüfen und, falls er als genügend erhärtet angesehen wird, eine Strafverfolgung einzuleiten.

 

  • Art. 261bis (1) StGB "Rassendiskriminierung"
    Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft,

    wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind,

    wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt,

    wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht,

    wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert,

    wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

 

(1) Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2887 2888; BBl 1992 III 269)

 
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